Satzung

Satzung vom 20.12.2013

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Görlitzer Helenenbad e. V. Der Sitz des Vereins ist Görlitz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister Dresden unter der Registernummer VR 6779 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege für den gemeinnützig anerkannten Verein „Verein für Arbeitsmarkt- und Regionalentwicklung e. V.“
(2) Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt durch Weitergabe der Mittel an den Verein für Arbeitsmarkt- und Regionalentwicklung e. V., der es ausschließlich zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege in einem öffentlichen Schwimmbad zu verwenden hat.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Kalenderquartals mit einer Frist von 10 Tagen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
− die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
− Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nichtbefolgt,
− in der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen. Gegen den Ausschluss-beschluss ist eine Beschwerde nicht möglich.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden finanzielle Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
− die Mitgliederversammlung
− der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
− Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
− Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Fördervereins,
− weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe desZwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladungen, mit einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(7) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
− 1 Vorsitzenden,
− 2 Stellvertretern,
− 1 Schatzmeister,
− bis zu 5 Beisitzern
(2) Im Sinne § 26 des BGB wird der Verein im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter vertreten. Jeder vertritt allein.
Vereinsintern wird bestimmt, dass ein Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden den Verein im Rechtsverkehr vertritt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(5) Der Vorstand beschließt in Tagungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Über die Festlegungen der Tagung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
− die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung deren Tagesordnung
− die Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung.
− Die Beschlussfassung über Mitgliedschaften.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Finanzbelege, sowie die Kassenführung des Fördervereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Finanzführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Finanzen

Der Verein beschafft finanzielle Mittel in Form von:
− Mitgliedsbeiträgen,
− Spenden und Zuschüssen.

§ 11 Ordnungen

Zur Regulierung und Festlegung von Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszweckes können Ordnungen festgelegt werden. Die Ordnungen und deren Änderungen sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke (Jugendhilfe) zu verwenden hat.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestimmt werden, die das laufende Geschäft abzuwickeln haben.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.12.2013 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.